Satzung

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Satzung der Freie Wähler/Unabhängige Wählergemeinschaft

Ortsvereinigung Menden e.V.

Satzung

der Freie Wähler/Unabhängigen Wählergemeinschaft (FW/UWG) Menden e.V.

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§ l - Sitz

Die Freie Wähler/Unabhängige Wählergemeinschaft(FW/UWG)Menden e.V. hat ihren Sitz in Menden und ist ein eingetragener Verein (e.V.). Sie umfasst das gesamte Gebiet der Stadt Menden in den Grenzen ab 01.01.1975.

Die Kurzbezeichnung der Gemeinschaft lautet: FW/UWGMenden e.V.

§ 2 - Zweck

Zweck der FW/UWGMenden e.V. ist die überparteiliche, unabhängige und verantwortliche Mitarbeit an allen kommunalen Gremien und die Beteiligung an der politischen Willensbildung durch Teilnahme an den Wahlen zu den politischen Vertretungskörperschaften. Die FW/UWGMenden e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.

§ 3 – Name

DieFreie Wähler/Unabhängige Wählergemeinschaft (FW/UWGMenden e.V.) OrtsvereinigungMenden e.V. ist ein Verein im Sinne des BGB und ist in das Vereinsregister eingetragen. Sie trägt den Namen

Freie Wähler/Unabhängige Wählergemeinschaft Ortsvereinigung Menden e.V. (FW/UWGMenden e.V.).

§ 4 - Mitgliedschaft

Jeder Bürger der Stadt Menden kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand Mitglied der Freie Wähler/Unabhängige Wählergemeinschaft(FW/UWGMenden e.V.)werden, sofern sie / er

1. nicht gemäß §13 Bundeswahlgesetz ausgeschlossen ist,

2. sich zu den demokratischen Grundrechten bekennt,

3. das passive Wahlrecht besitzt,

4. keiner politischen Partei angehört.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 – Mitgliedschaft in Verbänden

Die FW/UWGMenden e.V. kann Mitglied in Verbänden werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 6 - Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder der FW/UWGMenden e.V. haben gleiche Rechte und Pflichten und sind gehalten, die satzungsgemäßen Vorschriften und Beschlüsse zu befolgen.

§ 7 - Mitgliedsbeitrag

Ein Mitgliedsbeitrag wird zurzeit nicht erhoben. Zur Deckung der anfallenden Kosten kann der Verein Beiträge erheben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der FW/UWGMenden e.V. endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung. Der Austrittist jederzeit ohne Angabe eines Grundes möglich. Er muss schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es

1.gegen die Satzung der FW/UWGMenden e.V. verstößt oder der FW/UWGMenden e.V. durch sein Verhalten im Ansehen schadet,

2.gegen das Grundgesetz verstößt oder die freiheitliche demokratische oder rechtsstaatliche Ordnung im Staat zu zerstören versucht,

3. gemäß §13 Bundeswahlgesetz ausgeschlossen ist.

Eine Streichungist möglich, wenn offenbar wird, dass das Mitglied nicht mehr an der Zielsetzung der FW/UWGMenden e.V. interessiert ist, insbesondere dann, wenn es einer politischen Partei beigetreten ist oder sich für deren Belange öffentlich betätigt. Eine Streichung ist ebenfalls möglich, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.

Der Ausschluss oder die Streichung erfolgen durch Vorstandsbeschluss.

Der Ausschluss eines Mitgliedes muss dem/der Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 - Organe

Die Organe der Freie Wähler/Unabhängige Wählergemeinschaft(FW/UWGMenden e.V.)sind:

1) Mitgliederversammlung

2) der Vorstand

§ 10 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der FW/UWGMenden e.V.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Wesentliche Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

2. Wahl der Kassenprüfer/innen, die nicht gleichzeitig

Vorstandsmitglieder sein dürfen,

3. Entgegennahme des Kassenberichts,

4. Entlastung des Vorstandes,

5. Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

6. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,

7. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,

8. Benennung der Kandidatinnen/ Kandidaten für die Kommunal- und Kreistagswahlen, Aufstellung der Reserveliste für die Kommunalwahlen,

9. Wahl der Delegierten zum Kreis- und Landesverband,

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentlicheMitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf dem Einladungsschreiben folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannte postalische Adresse oder an die letzte, zu diesem Zweck vom Mitglied ausdrücklich benannte E-Mail Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

1. Jahresbericht

2. Kassenbericht

3. Entlastung des Vorstandes

4. soweit erforderlich, Neuwahl des Vorstandes bzw. Ergänzungswahlen zum Vorstand.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese musseinberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangen.

§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter bzw. die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der

Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/ die Leiter/in.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn die Bestimmungen zur Kommunalwahl es verlangen oder wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/ die Versammlungsleiter/in kann Gäste und Vertreter der Medien zulassen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zweidrittel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung der Ortsvereinigung eine solche von dreiviertel erforderlich.

Eine Änderung des Zwecks der Ortsvereinigung kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/der jeweiligen Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

1. Ort und Zeit der Versammlung,

2. die Person des Versammlungsleiters bzw. der Versammlungsleiterin,

3. die Zahl der erschienenen Mitglieder,

4. die Tagesordnung,

5. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

6. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

§ 14 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:

dem Vorsitzenden,

dem Stellvertreter des Vorsitzenden,

dem Schriftführer,

dem Schatzmeister,

dem Jugendvertreter,

Die Vereinigung zweier Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.

§ 15 – Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem die folgenden Aufgaben:

1. Vorbereiten der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

2. Einberufung der Mitgliederversammlung,

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

4. Erstellung des Jahresberichtes,

5. Kassenführung und Erstellung des Kassenberichts,

6. Beschlussfassung über Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern,

7. Vorbereitung der Kommunal- und Kreistagwahlen,

8. Repräsentation der FW/UWGMenden e.V. in der Öffentlichkeit,

9. Anmeldungen von Satzungsänderungen beim Registergericht.

§ 16 - Versammlungen

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgenden Inhalt haben:

1. Jahresbericht

2. Bericht des Schatzmeisters

3. Entlastung des Vorstandes

4. soweit erforderlich Neuwahl des Vorstandes bzw. Ergänzungswahlen zum Vorstand

§ 17 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.

Die Amtsdauer des Vorstandes erlischt erst mit der Anmeldung des neuen Vorstandes zum Vereinsregister.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar in den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Kalenderjahr dem Verein angehören.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen wählen, ohne dass die Mitgliederversammlung einzuberufen ist.

§ 18 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden.

In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin zu unterschreiben.

Die Niederschrift soll enthalten:

1. Ort und Zeit der Vorstandssitzung

2. die Namen der Teilnehmer/innen

3. die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung geben

§ 19 Vertretung des Vereins

Je zwei Vorstandsmitglieder, im Sinne des §26 BGB (§15 Abs. 1), vertreten den

Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Maßgeblich ist die Kopfzahl, nicht die Zahl der Vorstandsämter

im Falle der Vereinigung mehrerer in einer Person.

§ 20 Entgelte und Zuwendungen

Die Organe des Vereins und ihre Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind Erstattungen für unabwendbare Ausgaben und Auslagen zum Nutzen des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 21 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §14 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder bei ihrem Ausscheiden erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Das gesamte Vermögen des Vereins wird bei der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks gemeinnützigen Zwecken dem Naturhistorischen Verein Hönnetal e.V. zugeführt werden.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 26.06.2021 beschlossen und tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Menden, den 26.06.2021